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AGB

I. Allgemeine Bestimmungen
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  1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB). Sie gelten für alle zwischen dem Käufer und uns, Firma Elta Int. Wholesale GmbH, geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, selbst wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

  2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

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II. Angebot und Vertragsschluss
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  1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware – ebenfalls innerhalb der gleichen Frist –annehmen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

  3. An allen Abbildungen, Mustern, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben oder nicht.

  4. Für den Abverkauf von Aktionsware gilt: Elta Int. Wholesale GmbH nimmt Bestellungen (Angebote) eines Kunden nur unter dem Vorbehalt an, dass ein entsprechender Warenvorrat vorhanden ist. Sofern die Bestellungen den vorhandenen Warenvorrat übersteigen, ist Elta Int. Wholesale GmbH berechtigt, die Vorratsmenge pro rata auf die Kunden entsprechend den vorliegenden Bestellungen aufzuteilen.

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III. Preise und Zahlungsbedingungen
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  1. Unsere Preise gelten ab unserem Lager ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist, und zwar jeweils zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderen schriftlichen Vereinbarungen zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst ist.

  3. Grundsätzlich werden unsere Forderungen, im Rahmen eines bestehenden Factoring-Vertrages, an ein Factoring-Institut abgetreten und verkauft. Diese können mit schulbefreiender Wirkung nur auf das Konto des Factors bezahlt werden. Die Bankverbindung hierfür entnehmen Sie im bitte dem Abtretungsvermerk auf der jeweiligen Rechnung. Bitte beachten Sie, dass das angegebene Zahlungsziel direkt durch das Factoring-Institut bearbeitet wird, von dort auch die Mahnungen versendet werden und wir somit auf Forderungsanschreiben keinen Einfluss haben.

  4. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung auch bei Mängel- oder sonstigen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns schriftlich anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

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IV. Liefer- und Leistungszeit
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  1. Liefertermine- oder fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind lediglich unverbindliche Angaben.

  2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne vom § 376 HGB (unsere schriftliche Bestätigung einer Lieferzeit ist hierfür Voraussetzung), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiche gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Leistungsverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

  3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht – wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist – haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

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V. Gefahrübergang/Versand/Verpackung
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  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Verkäufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter „Frachtfrei“ –Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.

  2. Wir nehmen Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die Transportträger (Collis, Paletten u. ä.) bleiben unser Eigentum bzw. Eigentum unserer Vorlieferanten; sie werden den vom Käufer ordnungsgemäß und unentgeltlich bis zur Rücknahme durch uns bzw. durch den Vorlieferanten verwahrt.

  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

  4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

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Im Übrigen gilt:

  1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß (insbesondere unverzüglich) nachgekommen ist. Der Käufer ist auch im Falle eines Streckengeschäftes nicht von seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung der Ware und Rüge etwaiger Mängel oder Fehlmengen entbunden.

  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Sind wir zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund der Eigenart des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

  3. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziffer 5 und Abschnitt VI Ziffer 6 bleiben hiervon unberührt.

  4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziffer 5 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

  6. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie (Schriftform ist hierfür Voraussetzung) abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehler der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

  7. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, sofern die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, sofern die Schäden typischerweise mit der Erreichung des Vertragszwecks verbunden und vorhersehbar sind.

  8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziffer 2 bis Abschnitt IV Ziffer 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  9. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen verschuldete Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

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VI. Eigentumsvorbehalt
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  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. bei Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

  2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Ansprüche für Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Ansprüche ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Ansprüche solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag incl. Der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderem, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag incl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an der Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

  6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

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VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel, anwendbares Recht
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  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. ihrer wirksamen Teile nicht berührt.

  3. Alle mit uns geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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